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Präsidium verabschiedet Diskussionspapier als Grundlage
für die Politik
Der DJV macht sich derzeit für eine
zügige Novellierung des Bundesjagdgesetzes (BJG) stark.
Untenstehend die Zusammenfassung des Diskussionspapiers vom DJV. Das komplette
Positionspapier finden sie in der Download-Ecke.
Warum?
Hat der Dachverband der Jäger doch
zuvor jahrelang mit großer Unterstützung aller Verbandsebenen
dafür gekämpft, das BJG so zu belassen, wie es sich jahrzehntelang
bestens bewährt hat. Eine Novellierung ist zwischenzeitlich jedoch
dringlich geworden: Die komplette Rahmengesetzgebung, und somit auch das
BJG in der jetzigen Form, wird es künftig nicht mehr geben. Dies
ist das Ergebnis der Föderalismusreform, die 2006 in einer Neuregelung
der Kompetenzen von Bund und Ländern mündete.
Bei der Diskussion um die bundesstaatliche Neuordnung drohte das Jagdrecht
in die alleinige Länderkompetenz zu fallen, was dessen Zersplitterung
zur Folge gehabt hätte. Durch eine groß angelegte Kampagne
des DJV und der Landesjagdverbände ist es gelungen, das Jagdrecht
als Bundesrecht zu erhalten auf gleicher Ebene mit dem Naturschutz- und
dem Tierschutzrecht.
Warum eine zügige
Novellierung des BJG?
Ein Herauszögern der BJG-Novellierung
birgt jetzt ebenfalls die Gefahr einer Zersplitterung des Jagdrechts in
Deutschland: Die Länder sind seit der Grundgesetzänderung dazu
berechtigt, auch ohne die Vorgabe eines Bundesrahmengesetzes vollständig
eigene Jagdgesetze zu erlassen. Dies würde zu unterschiedlichen Regelwerken
in Deutschland führen. Mit negativen Auswirkungen: Eine enorme politische
Schwächung des Jagdwesens in Deutschland und auf europäischer
Ebene wäre vorprogrammiert. Entfällt ein Bundesgesetz gänzlich,
weil die Länder vorpreschen, wäre auch die Gleichstellung mit
dem Tierschutz- und Naturschutzrecht auf der Bundesebene nicht mehr vorhanden.
Bereits im Dezember 2005 hat das DJV-Präsidium
einstimmig beschlossen, eine Arbeitsgruppe mit Jagdrechtsexperten aus
den Landesjagdverbänden und dem DJV ins Leben zu rufen. Ziel war
ein Diskussionspapier für ein neues, weit reichendes BJG.
Das nun vorliegende DJV-Diskussionspapier wurde mehrfach beraten und schließlich
Ende Januar 2007 vom DJV-Präsidium mehrheitlich verabschiedet und
im Februar der Politik zur Verfügung gestellt.
Damit hat der DJV die Positionen und Vorstellungen der Jäger sehr
früh in die politischen Beratungen über das BJG eingebracht.
Es gibt im Jagdrecht viele Details, die vereinheitlicht werden können.
Zudem muss das künftige BJG regionale Regelungen ermöglichen,
ohne dass die Länder vom Abweichungsrecht Gebrauch machen müssen
und ein eigenes Gesetz erlassen. Dies soll nach Vorstellung des DJV dadurch
geschehen, dass die Länder ihre spezifischen Besonderheiten in eigenen
Verordnungen regeln können.
Kernpunkte des DJV-Diskussionpapiers.
Das der Politik jetzt vorliegende Diskussionspapier
hat zum Ziel, die bewährten Vorgaben des bisherigen Bundesjagdgesetzes
zu erhalten und gegebenenfalls fortzuentwickeln.
Hierzu zählen:
Eine sachgerechte Abwägung im Spannungsfeld zwischen dem Eigentumsrecht
an jagdlich nutzbaren Grundstücken und der öffentlichen Aufgabe
der Jagdausübung (z.B. Hegeverpflichtung).
Eine Stärkung der Vertragsfreiheit zwischen Verpächtern und
Pächtern in allen Punkten, die die öffentliche Aufgabe der Jagd
nicht betreffen.
Die Abschaffung von bürokratischen Hemmnissen, Genehmigungsbedarf
oder behördlichen Vorgaben überall dort, wo aus heutiger Sicht
die Entscheidungen besser vor Ort getroffen werden können.
Was ist neu gegenüber
dem bisherigen BJG?
Die Diskussionsvorlage enthält dort
Änderungen, wo Verbesserungen aus Sicht der Jägerschaft möglich
sind:
Jagd wird als unentbehrliche Aufgabe für die Allgemeinheit zur Sicherung
der nachhaltigen Nutzung der Wildbestände und der Bewahrung dieses
Teils der heimischen Natur noch stärker herausgestellt.
Die jagdrechtlichen Regelungen berücksichtigen auch die aktuellen
Gesichtspunkte des Tier- und des Naturschutzrechtes.
Der Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Arten wurde den heutigen
Erfordernissen angepasst. Dabei hat die Arbeitsgruppe berücksichtigt,
dass die jagdrechtlichen Regelungen für alle Tierarten, die ganzjährig
Schonzeit genießen, sowohl die Verpflichtung zur Hege als auch den
Erhalt der natürlichen Lebensräume beinhalten.
Neu aufzunehmende Tierarten sind: Waschbär, Marderhund, Nutria, Kegelrobbe,
Aaskrähe, Elster, Eichelhäher.
Die Beteiligung dritter Jäger neben den vertraglich Jagdausübungsberechtigten
ist erleichtert. Begehungsscheine sind nicht mehr anzuzeigen, der Unterschied
zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Begehungsschein entfällt.
Die sachlichen Verbote
bei der Jagdausübung sind der heutigen Zeit angepasst. Verboten sind:
Jagd auf Wasserwild an und auf Gewässern
mit Bleischrot,
Jagd auf Schalenwild im 200-Meter-Umkreis um betriebene Fütterungen
und Ablenkungsfütterungen,aus oder mit Hilfe von Fahrzeugen und Luftfahrzeugen
zu jagen,
neue Jagdgatter einzurichten, bestehende haben Bestandsschutz.
Die Ausbildung sowie Prüfung der Hunde wird der praktischen Jagdausübung
zugeordnet.
Ergänzende Regelungen zur Wildfolge sind aufgenommen, um aus Tierschutzgründen
eine schnellere und unbürokratische Nachsuche zu ermöglichen.
Kirrung, Fütterung oder Ablenkfütterung sind neu abgegrenzt.
Sie dienen auch dem Schutz des Waldes, dem landwirtschaftlichen Anbau
und der gesamten Natur und sind damit wesentlicher Teil der öffentlichen
Aufgabe der Jagd.
An Bewährtem festhalten
Soweit möglich, hat die Arbeitsgruppe
bewährte BJG-Formulierungen wortgleich in den DJV-Entwurf übernommen,
insbesondere um den Übergang auf Neuregelungen nicht durch neue Formulierungen
zu erschweren:
Die bisherigen Abschussplanungen für Schalenwild (außer Schwarzwild)
bleiben beibehalten; für die Abschaffung des Abschussplanes auf Rehwild
dient eine Öffnungsklausel für die Bundesländer.
Die Haftung für Wildschäden trägt wie bisher die Jagdgenossenschaft.
Neu ist ein Sonderkündigungsrecht bei gravierend veränderter
Bewirtschaftung (Energiepflanzenanbau) für Pächter und Verpächter.
D.h.: Wenn eine Verdoppelung des Wildschadens im Durchschnitt der letzten
3 Jahre eingetreten oder zu erwarten ist, haben beide Parteien die Möglichkeit,
das Vertragsverhältnis schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten
zum Ende des Pachtjahres zu kündigen.
Die bisherigen Wildarten, die schadenersatzpflichtig sind, bleiben unverändert.
Der DJV wird Hinweise erarbeiten, die bei Abschluss von Jagdpachtverträgen
gezielte Hilfen für den Bereich der Wildschadensregulierung beinhalten.
Regionale Besonderheiten und spezifische Einzelheiten machen es sinnvoll,
Teilregelungen weiterhin den Ländern zuzuweisen. Dies ist allerdings
ausgeschlossen für das Recht des Jagdscheins, zu dem auch Ausbildung
und Prüfung gehören.
Der Prüfling muss ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden
Sachgebieten nachweisen: Wildbiologie, Jagdbetrieb, Waffen, Wildbrethygiene,
Recht (insbesondere Jagd-, Tierschutz- und Naturschutzrecht). Das Sachgebiet
Wildbrethygiene dient dem Verbraucherschutz, dem sich auch die Jäger
verpflichtet fühlen.
Für eine revierübergreifende Hege und Abschussplanung sowie
zur Förderung jagdlicher Belange und aus wildbiologischer Sicht sollen
möglichst flächendeckend Hegegemeinschaften gebildet werden.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einzelheiten durch RechtsVO
zu regeln.
Während der "58. Landwirtschafliche Woche Nordhessen" fand unter
anderem eine Fortbildungsveranstaltung am 05.01.2006 über die Wildschadenregulierung
statt.
Die Expertise von unserem Referent Ullrich Goetjes finden Sie in der
Download
- Ecke.
Sie stellt eine Hilfe für offene
Fragen der Regulierung und beleuchtet ein großes Spektrum dieser
Thematik. In der heutigen Zeit der Unsicherheit auf rechtlichem Gebiet
kann das Referat mit der zur Zeit gültigen Gesetzgebung als Leitfaden
gesehen werden.
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