Wichtige Hinweise bei Abschluss oder Verlängerung von Jagdpachtverträgen

 Der Landesjagdverband Hessen ist in der „ASP-Expertengruppe“ des HMUKLV vertreten. Geschäftsführer Alexander Michel beantwortet im Interview Fragen zur aktuellen Situation der ASP und gibt wichtige Hinweise, die beim Neuabschluss oder der Verlängerung von Jagdpachtverträgen unbedingt beachtet werden sollten:

 

Herr Michel, der Bauernverband fordert eine enorm hohe Abschusszahl von 70 % beim Schwarzwild. Wie realistisch ist diese Forderung?

Alexander Michel: Niemand kennt die Zahl des vorkommenden Schwarzwildes in Deutschland. Der DJV sprach kürzlich von einer geschätzten Anzahl von bis zu 380.000 Schwarzkitteln in Gesamt-Deutschland. Davon 70 % zu erlegen, halte ich für kaum möglich bzw. nicht praktikabel. Wir Jäger kommen unserer Aufgabe mit einem hohen Verantwortungsbewusstsein nach - lehnen aber z. B. den Abschuss von Bachen ab, die führend sind oder möglicherweise führen könnten. Das ist mit dem Tierschutzgedanken nicht zu vereinbaren.

Wie hoch ist die Gefahr eines ASP-Ausbruchs in Hessen?

Alexander Michel: Experten sprechen von einer hohen Gefahr, dass die ASP in Deutschland auftreten könnte. Da die Einschleppung am ehesten über kontaminierte Lebensmittel, wie z. B. eine weggeworfene Wurstpelle aus Tschechien, Lettland oder Polen erfolgen könnte, kann die ASP überall auftreten - auch in Hessen. Dann werden seuchenrechtliche Maßnahmen veranlasst. Es kann z. B. eine Sperrzone rund um den Fundort des erkrankten Tieres festgelegt werden. Dabei handelt es sich nicht mehr um jagdliche Mittel - dann geht es nur noch um die Seuchenbekämpfung.

 

Momentan steht bei einigen Jägerinnen und Jägern die Verlängerung oder der Neuabschluss des Jagdpachtvertrages an. Welche vertragliche Vereinbarung sollten Jäger im Pachtvertrag hinsichtlich der drohenden ASP unbedingt treffen?

Alexander Michel: Jägern, die aktuell einen Pachtvertrag verlängern oder neu abschließen möchten, rate ich dringend dazu eine "ASP-Klausel" in den Pachtvertrag aufzunehmen. Zwischen den Vertragspartnern kann eine Formulierung wie z. B.

„Mit Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in der Bundesrepublik Deutschland steht dem/den Pächter/n das Recht zu, den Jagdpachtvertrag fristlos/mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dabei ist die Schriftform zu wahren.“

Alternativ könnte auch eine Pachtpreisminderung z. B. von X Prozent vereinbart werden, falls die ASP auftritt.

 

Wie ist die rechtliche Situation bei laufenden Pachtverträgen?

Alexander Michel: Ein Seuchenausbruch wie z. B. bei der ASP ist rechtlich ähnlich einzustufen wie höhere Gewalt. Eine Jagdpachtminderung oder ein Sonderkündigungsrecht ergibt sich somit grundsätzlich nicht. Dabei kommt es aber für die Beurteilung dieser Frage auf den jeweiligen Vertragstext des Pachtvertrages an und die konkret durch die ASP verursachte jagdliche Einschränkung.

 

 

Das Interview führte LJV-Pressesprecher Markus Stifter.