Wildschaden auf befriedeten Grundstücken steuerlich absetzbar?

Wildtiere können erhebliche Schäden auf Grund­stücken anrichten. Für Eigentümer wird das schnell teuer. „Bisher blieben Haus­eigentümer häufig auf den Kosten für die Wieder­herrichtung des Gartens und der Außen­anlagen sitzen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuer­zahler in Berlin. Der Bundes­finanz­hof prüft nun, ob an solchen Ausgaben nicht auch das Finanzamt beteiligt werden kann (Az.: VI B 14/18).

Grundlage ist ein Fall aus Nordrhein-Westfalen: Ein dort ansässiges Ehepaar hatte Ärger mit einem Biber. Dieser richtete Schäden im Garten und an der Terrasse an. Rund 4.000 Euro musste das Paar aufwenden, um diese zu beseitigen sowie präventiv eine Bibersperre zu errichten. Da die Versicherung die Kosten nicht übernahm, machten die Kläger die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommen­steuer­erklärung geltend.

Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Auch das Finanz­gericht Köln verweigerte den Steuerabzug (Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.12.2017, Az. 3 K 625/17). Die Schäden seien zwar außer­gewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biber­schäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses, noch verursachten sie konkrete Gesundheits­gefährdungen, so das Finanz­gericht. Die Kläger legten gegen das Urteil beim Bundes­finanz­hof Nicht­zulassungs­beschwerde ein.

Eigentümer, die auch solche Wildtier­schäden hatten, sollten die Kosten für die Beseitigung in ihrer Steuer­erklärung geltend machen, wenn es sich um besondere Ausgaben handelt, die nicht typischer­weise jeden Haus- und Garten­besitzer treffen.

Werden Aufwendungen wegen einer Schadens­beseitigung an Terrassen, Kellern, Garagen oder im Garten geltend gemacht, wird die steuerliche Anerkennung gegebenenfalls verweigert. Dann kann mit Hinweis auf das Verfahren beim Bundes­finanz­hof das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

mitgeteilt von unserem Mitglied       Annemarie Schwintuchowski